Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz: Was Sie wissen sollten

 

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) verpflichtet in Baden-Württemberg Eigentümer von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen.

Nach dem EWärmeG müssen Sie bei der Erneuerung einer Heizungsanlage 15 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien wie Sonnenenergie, Umweltwärme oder Bioenergie erzeugen oder ersatzweise Maßnahmen ergreifen. Zur Auswahl stehen Ihnen hier zahlreiche Optionen – vom energetischen Sanierungsfahrplan über Photovoltaik-Anlagen bis zur Kraft-Wärme-Kopplung. Auch Maßnahmen, die Sie bereits vor der Heizungserneuerung durchgeführt haben, werden berücksichtigt; beispielsweise wenn Sie die Vorgaben bei der Dämmung von Kellerdecke, Wand oder Dach erfüllen.

Erklärvideo vom Umweltministerium Baden Württemberg

Info-Hotline Tel: 0 79 31/ 96 14 66 0

Tip! Keine Panik, falls Sie das "Erneuerbare Wärmegesetz nicht ganz verstehen", dann rufen Sie bitte unsere Hotline an! "Da wird Ihnen geholfen"

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Graphische Übersicht Erfüllungsoptionen Wohngebäude
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Nachfolgende Grafiken stellen eine Übersicht über mögliche Erfüllungsoptionen dar. Ziel ist die Nachweisbarkeit von 15% Anteil an erneuerbarer Energie.

Thermische Solaranlage

Eine thermische Solaranlage kann fast jedes Heizsystem ergänzen. Im Sommerhalbjahr erzeugen Sie mit einer Solaranlage Ihr Warmwasser. Und in der Übergangszeit kann sie Ihre Heizung unterstützen, sofern Sie diese mit niedrigen Vorlauftemperaturen betreiben.

Mit 0,07 m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche können Sie die Pflicht vollständig erfüllen. Im Mehrfamilienhaus reduziert sich die Kollektorfläche auf 0,06 m² pro m² Wohnfläche. Für je 100 m² Wohnfläche eines Ein- oder Zweifamilienhauses reichen 7 m² Solarkollektor, bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten genügen 6 m² je 100 m² Wohnfläche. Werden effizientere Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, darf die Fläche um 20 % kleiner werden.

Für den Nachweis reicht es aus, die installierte Fläche von ihrem Fachhandwerker bestätigen zu lassen. Natürlich dürfen Sie auch Kollektoren mit kleinerer Fläche installieren, die dann anteilig angerechnet werden. Auch ältere Anlagen können – ggf. anteilig– angerechnet werden. Statt auf die pauschale Flächenvorgabe zurückzugreifen, können Sie auch rechnerisch nachweisen, dass Sie mit der Solaranlage 15 %  des Wärmeenergiebedarfs decken.

 

Download amtliches Nachweisformular Solarthermie


Wärmepumpe

Mit der Wärmepumpe können Sie Umwelt- oder Abwärme nutzen. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen müssen aus einer Kilowattstunde Strom mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme erzeugt werden (Jahresarbeitszahl mindestens 3,50). Falls die Wärmepumpe noch effizienter ist, also eine noch höhere Jahresarbeitszahl aufweist, reicht es zur Erfüllung des EWärmeG aus, wenn sie nur einen Anteil des Wärmeenergiebedarfs deckt. Wird die Wärmepumpe mit Gas oder Öl betrieben, muss das Gerät aus einer Kilowattstunde Brennstoff zumindest 1,2 Kilowattstunden Wärme bereitstellen (Jahresheizzahl mindestens 1,20). 

Beim Einsatz einer Wärmepumpe, die nicht den kompletten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes abdeckt, kommt es darauf an, wie viel erneuerbare Wärme angerechnet werden kann. Gefordert ist für elektrisch betriebene Wärmepumpen in jedem Fall eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,50. Der erneuerbare Anteil, der dann ins Verhältnis zum Wärmeenergiebedarf gesetzt wird, errechnet sich nach der Formel:

(JAZ-3) / JAZ x erzeugte Wärme der WP = Erneuerbare Wärme

Hohe Jahresarbeitszahlen oder Jahresheizzahlen sind in der Regel nur mit Fußboden- oder Wandheizungen erreichbar, die mit sehr niedrigen Vorlauftemperaturen auskommen.

 

Download amtliches Nachweisformular Wärmepumpe

 


Biomasse Heizung

Mit einer zentralen Holzheizung (Scheitholz-, Pellets- oder Holzhackschnitzelkessel) setzen Sie vollständig auf erneuerbare Energien. Die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des EWärmeG von 15 Prozent erneuerbarer Wärme, werden bei einer vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs durch feste Biomasse weit übertroffen.

Bei Heizungsanlagen mit mehreren Kesseln genügt es, wenn der Holzkessel mindestens 15 Prozent der Leistung der Gesamtanlage erbringt.

 

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Kachelofen

Auch Heizeinsätze für Kachel- oder Putzöfen, Grundöfen oder auch Pelletöfen, die 30 % der Wohnfläche überwiegend beheizen oder die mit einer Wassertasche Wärme ans Zentralheizungssystem abgeben, erfüllen die Anforderungen. Nicht anrechenbar sind z. B. Kamin- oder sogenannte Schwedenöfen. Die Kachel- oder Putzöfen müssen mindestens 80 % Wirkungsgrad haben, Pelletöfen sogar 90 %. Eine anteilige Anrechnung ist nicht möglich.

Einzige Ausnahme:
Wurde eine der oben genannten Einzelraumfeuerungen vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb genommen, die mindestens 25 % (aber weniger als 30 %) der Wohnfläche überwiegend beheizt, sind die gesetzlichen Anforderungen zu zwei Dritteln erfüllt.

Die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben müssen stets eingehalten werden.

 

Tip!    Ihr Bezirksschornsteinfeger hilft Ihnen hier im Einzelfall weiter.

 

Download amtliches Nachweisformular Einzelofen


Biogas

Die Nutzung von Biomethan (Biogas) ist wie auch Bioöl eine Teilerfüllungsoption, d. h. damit kann das Gesetz nicht vollständig erfüllt werden.

Für erdgasbetriebene Heizungsanlagen mit bis zu 50 kW Leistung kann die Verwendung von mindestens 10 % Biomethan als Erfüllungsoption mit zwei Dritteln angerechnet werden.

Wie bei Bioöl muss ebenfalls ein Gas-Brennwertkessel eingebaut werden.

Erdgas mit einem Biomethananteil bieten viele Gasversorger an. Sie beziehen entsprechende Mengen z. B. von einem oder mehreren Landwirten. Das Biogas wird dann auf Erdgasqualität aufbereitet und ins Gasnetz eingespeist. Der Gasversorger bestätigt Ihnen, dass die Anforderungen an die Aufbereitung und Einspeisung sowie die Herstellung und den Transport des Biomethans eingehalten werden.

 

Download amtliches Nachweisformular Biogas

 


Bioöl

Die Nutzung von Bioöl ist eine Teilerfüllungsoption, d. h. damit kann das Gesetz nicht vollständig erfüllt werden. Sie erfüllen die Vorgaben zu zwei Dritteln, wenn Sie Ihre Heizung mit mindestens 10 % Bioöl betreiben.

Dabei muss ein Brennwertkessel eingebaut werden. Heizöl mit 10 % Bioanteil bieten Heizölhändler im ganzen Land an.

Das Bioöl muss den Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung entsprechen. Dies bestätigt Ihnen Ihr Brennstofflieferant.

 

Tip!    Bitte prüfen Sie genau, ob diese Variante Ihren Wünschen entspricht. Sie zahlen ca. 1 Cent pro kWh  Mehrpreis für Biogas. Je nach Verbrauch, kommt da in 20 Jahren ein Sümmchen zusammen. I.R. können Sie sich damit gewinnbringend z.B. eine Photovoltaikanlage leisten.

 

Download amtliches Nachweisformular Bioöl


Dämmung der Fassade

Wenn Sie die Außenwände Ihres Gebäudes um zumindest 20 % besser dämmen als die Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) dies für bestehende Gebäude fordert, können Sie das EWärmeG ebenfalls erfüllen. Maßgeblich ist dabei der U-Wert, also der Wärmedurchgangskoeffizient und zwar unabhängig davon, wann die Maßnahme durchgeführt wurde.

Teilflächen in der geforderten Qualität können angerechnet werden. Hat also beispielsweise ein Drittel der gesamten Fassadenfläche einen U-Wert, der den geforderten Wert erreicht, sind die Anforderungen des Gesetzes zu einem Drittel erfüllt. Sind Bauteile weniger gut gedämmt und der geforderte U-Wert von 0,192 W/m2K wird nicht erreicht, können sie nicht angerechnet werden.

 

Download amtliches Nachweisformular Fassadendämmung

 


Dachdämmung

Auch wenn Sie Ihr Dach bzw. die oberste Geschossdecke um mindestens 20 % besser dämmen als die Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) dies für bestehende Gebäude fordert, können Sie das EWärmeG erfüllen. Maßgeblich ist dabei der U-Wert, also der Wärmedurchgangskoeffizient und zwar unabhängig davon, wann die Maßnahme durchgeführt wurde.

Je nach Bauteil, bestehender Konstruktion und Qualität des Dämmstoffes sind daher in der Regel zwischen 16 bis 24 cm Dämmstärke notwendig, um den geforderten U-Wert von 0,192 W/m²K für Schrägdächer zu erreichen. Bei Flachdächern liegt der geforderte U-Wert bei 0,16 W/m²K.

Allerdings erfüllt das entsprechend gedämmte Dach bei einem Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen die Anforderungen nur zu zwei Dritteln und ab acht Vollgeschossen nur noch zu einem Drittel. Teilflächen in der geforderten Qualität können angerechnet werden. Sind die Bauteile weniger gut gedämmt, können sie nicht angerechnet werden.

 

Download amtliches Nachweisformular Fassadendämmung

 

 

Kellerdeckendämmung

Die Kellerdeckendämmung ist eine Teilerfüllungsoption. Werden alle Bauteile, die das Gebäude nach unten gegen Erdreich, unbeheizte Kellerräume oder Außenluft begrenzen in einem Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen so gedämmt, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) um 20 % unterschritten werden, sind die Anforderungen des Gesetzes zu zwei Dritteln erfüllt.

Bei Gebäuden mit drei oder vier Vollgeschossen ist eine Erfüllung zu einem Drittel möglich. Teilflächen können dabei nicht angerechnet werden.

Eine Dämmung mit 14 cm eines guten Dämmstoffes erfüllt in der Regel die Anforderungen.

 

Download amtliches Nachweisformular Kellerdeckendämmung


H`T max Gebäudewert

Statt einzelne Gebäudeteile (Dach, Wände, Kellerdecke) zu betrachten, können Sie auch über eine Gesamtbilanz (H’T) verschiedene Maßnahmen berücksichtigen. Die dann einzuhaltenden Werte sind abhängig vom Alter des Gebäudes. Bei Gebäuden, bei denen der Bauantrag z.B. vor 1977 gestellt wurde, ist das EWärmeG bereits vollständig erfüllt, wenn es nicht mehr als 40 % schlechter ist als ein Neubau nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013). Bereits ab 70 % schlechterer Hülle im Vergleich zu einem Neubau ist eine anteilige Anrechnung möglich. Je neuer das Gebäude ist, desto anspruchsvoller sind die Anforderungen.

Denkbar ist, dass bisher schon durchgeführte Teilsanierungen in der Summe die Qualität der Gebäudehülle bereits deutlich verbessert haben. Sprechen Sie mit Ihrem Energieberater, ob das für Sie eine Erfüllungsoption ist. 

 

Tip!    Diesen Joker sollten Sie nicht unterschätzen. Wenn Sie nach dem Baugesuchsdatum Modernisierungsmaßnahmen vorgenomen haben, z.B Fenstertausch, Dachdämmung, Kellerdeckendämmung, Dämmung der Fassade, dann können wir Ihnen durch Berechnung, den Anteil der erneuerbaren Energie Nachweisen.

 

Download amtliches Nachweisformular Gebäudehülle


Sanierungsfahrplan

Ein gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan zeigt Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern eine Perspektive für das Gebäude auf, die auch die langfristigen Erfordernisse der Energieeinsparung in den Blick nimmt, und zugleich die baulichen, baukulturellen und persönlichen Ausgangsbedingungen berücksichtigt. Damit und durch eine kompakte, ansprechende Form soll er für eine energetische Gebäudesanierung sensibilisieren und motivieren.

 

Der Sanierungsfahrplan umfasst eine Vor-Ort-Analyse des Gebäudes im Hinblick auf den baulichen Wärmeschutz und die Anlagentechnik für Heizung, Kühlung und Trinkwassererwärmung. Anschließend wird ein Sanierungsfahrplan ausgestellt. Darin soll die energetische Qualität des Gebäudes umfassend einerseits für den Ist-Zustand und andererseits – hierzu einen Vergleich ermöglichend – für den Zielzustand sowie ggf. für die jeweils vorgeschlagenen Maßnahmenpakete abgebildet werden. Der Sanierungsfahrplan kann in Abstimmung mit dem Energieberater ein bis fünf Maßnahmenpakete umfassen und soll die Maßnahmenpakete an die Zukunftspläne der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer anpassen. Ein Sanierungsfahrplan wird von einem Energieberater für ein bestehendes Wohngebäude in Baden-Württemberg ausgestellt. Für Wohngebäude reduziert die Vorlage eines Sanierungsfahrplans den Pflichtanteil des EWärmeG von 15 % auf 10 %. Er stellt für einige im EWärmeG vorgesehene Erfüllungsoptionen eine sinnvolle Ergänzung dar.

 

Tip!    Eine sinnvolle Variante für die Zukunft Ihrer Immobilie. Gleichzeitig erfüllen Sie damit 5% des EWäremG

 

Download amtliches Formular Sanierungsfahrplan

 


Photovoltaikanlage

Im EWärmeG 2015 ist die Erzeugung von Strom durch PV-Anlagen eine Erfüllungsoption. Dazu müssen Sie eine Anlagenleistung von mindestens 0,02 kWp pro m² Wohnfläche nachweisen. Das heißt, eine PV-Anlage mit einer Spitzenleistung von 2 kWp je 100 m² Wohnfläche erfüllt die Anforderungen bei Wohngebäuden vollständig.

 Es spielt keine Rolle, ob der Strom eingespeist oder im Haus selbst verbraucht wird. Auch ältere Anlagen können entsprechend
 der Leistung – ggf. anteilig – angerechnet werden.

 

Tip!    Eine Photovoltaikanlage ist die witschaftlichste Alternative das Landesgesetz zu erfüllen. Die kleine PV-Anlage rechnet sich von selbst. Sie sparen nicht nur den Biogasanteil, sondern profitieren vom Stromertrag. Die Investition für eine PV-Anlage macht sich in d.R. nach 12 Jahren bezahlt.

 

Download amtliches Formular Photovoltaik


Wärmenetz

Sie erfüllen das Gesetz, wenn Sie Ihr Gebäude an ein Wärmenetz anschließen, das mit mindestens 50 % Kraft-Wärme-Kopplung oder mit mindestens 15 % erneuerbaren Energien oder Abwärme betrieben wird. Der Wärmenetzbetreiber bestätigt Ihnen, dass er die Anforderungen einhält.

 

Download amtliches Formular Wärmenetz


Kraft-Wärme-Kopplung

Durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme können Sie das EWärmeG 2015 erfüllen. Beziehen Sie Ihre Wärme aus einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sind je nach Größe des Gerätes unterschiedliche Erfüllungsmöglichkeiten vorgesehen:

Bis zu einer elektrischen Leistung von 20 kW werden die Anforderungen des Gesetzes vollständig erfüllt, wenn mindestens 15 kWh elektrische Arbeit pro m² Wohnfläche und Jahr erzeugt werden.

Bei Geräten über 20 kW elektrischer Leistung muss der Wärmeenergiebedarf überwiegend – also zu mehr als 50 % – durch ein Blockheizkraftwerk gedeckt werden.

Eine anteilige Anrechnung ist möglich. Das Gerät muss einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % aufweisen und muss hocheffizient nach der EU-Richtlinie 2012/27/EU sein.

 

Download amtliches Formular Kraft-Wärme-Kopplung

Büro


Büro Dieter Deppisch Gebäudeenergieberatung
Büro Herrenmühlpark

Dieter Deppisch

Gebäudeenergieberater

Herrenmühlstr. 8/1

97980 Bad Mergentheim

 

Tel: +49(0) 7931 / 9614660

Fax: +49(0) 7931/ 9614656

 

info@energieberatung-main-tauber.de

www.energieberatung-main-tauber.de

Status


Dieter Deppisch Energieeffizienz-Experte

Für Wohngebäude

Für Nichtwohngebäude

Dieter Deppisch Gebäudeenergieberater

Mitglied

Bafa Beratung

für Wohngebäude

für Nichtwohngebäude

KMU Beratung